Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass das Frühjahr jene Zeit des Jahres ist, in der die Waldbrandgefahr am höchsten ist. Aufgrund der vertrockneten Biomasse aus dem Vorjahr (trockene Schlagvegetation, Blätter, Sträucher) können sich Brände sehr schnell großräumig ausdehnen. Ebenso ist unser Bezirk auch über die Sommermonate diesbezüglich gefährdet.
Daher hat der Bezirkshauptmann gem. § § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, verordnet, dass im gesamten Verwaltungsbezirk LEIBNITZ das Entzünden von Feuer und das Rauchen im Wald und in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann verboten ist.

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